Anleger in ausländische Aktien sehen sich in der Praxis oft mit der Einbehaltung ausländischer Quellensteuern nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts des ausländischen Quellenstaates konfrontiert. Daneben besteht allerdings auf Grund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich auch eine Steuerpflicht in Österreich. Diese Doppelbesteuerung kann in der Regel durch Anrechnung eines Teiles der ausländischen Quellensteuerung auf die österreichische Steuer und durch Rückerstattung des übrigen, nicht anrechenbaren Teiles der ausländischen Quellensteuer über Antrag im Ausland beseitigt werden. Für die Rückerstattung muss allerdings der Privatanleger in der Regel selbst tätig werden.

Einbehalt und Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Werden ausländische Dividenden von einem österreichischen Privatanleger erzielt, treffen Besteuerungsansprüche verschiedener Staaten aufeinander. Um eine daraus resultierende mögliche Doppelbesteuerungssituation zu vermeiden, hat Österreich mit zahlreichen Staaten bilaterale Verträge, die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA ist für die Quellenbesteuerung von Dividenden durch den ausländischen Herkunftsstaat der Dividenden ein 15 % Quellensteuersatz vereinbart. Österreich verpflichtet sich damit, bis zu 15 % ausländische Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuerbelastung anzurechnen.

Halten die Privatanleger die ausländischen Aktien auf einem inländischen Depot wird der tatsächlich entrichtete Quellensteuersatz (allerdings bis zu maximal 15 %) durch eine entsprechend reduzierte Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch von der Bank angerechnet. Der bei Dividenden abgezogene KESt-Satz beträgt dann beispielsweise nicht 27,5 % sondern bis zu 12,5 %, weil bis zu 15 % ausländische Quellensteuern auf die inländische KESt angerechnet werden (Auslands-KESt-Verordnung).

Im Fall eines Auslandsdepots sind die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung des Privatanlegers zu erfassen und unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern bis zum im entsprechenden DBA angeführten Prozentsatz (meist 15 %) mit dem Sondereinkommensteuersatz von insgesamt 27,5 % zu besteuern. Im Fall einer Veranlagungsoption ist der progressive Tarifsteuersatz anwendbar.

Rückerstattungsprozedere für nicht anrechenbare ausländische Quellensteuern

Im Ausland wird oft ein höherer als im DBA vereinbarter Quellensteuersatz eingehoben, zB 26,375 %, 35 % etc. Da Österreich die ausländische Quellensteuer nur bis zum vereinbarten Prozentsatz von meist 15 % anrechnet, bleibt ein darüberhinausgehender Anteil an ausländischer Quellensteuer unberücksichtigt. Dieser Anteil kann nur im Ausland auf Basis des DBA mit einem Rückerstattungsantrag bei der ausländischen Steuerbehörde des Herkunftsstaates der Dividenden vom Privatanleger rückgefordert werden.

Die Fristen für eine mögliche Rückerstattung betragen oftmals mehrere Jahre (je nach Land 2 bis 5 Jahre), die Formulare können üblicherweise auf den Websites der Finanzministerien
der ausländischen Quellensteuerländer
abgerufen werden. Wenngleich die Prozedere zur Rückerstattung abhängig vom Land der Rückerstattung nicht einheitlich sind, müssen die ausgefüllten Formulare im Regelfall samt den vorgesehenen Beilagen (zB. Abrechnungsbelege, aus denen die relevanten Informationen hervorgehen) zuerst vom Privatanleger zum Wohnsitzfinanzamt in Österreich für Zwecke der Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich gesendet werden.

Anschließend werden die vom österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestätigten Rückerstattungsanträge an die ausländischen Steuerbehörden gesendet. In der Praxis sind Rückerstattungsanträge in Ländern wie zB Deutschland oder der Schweiz (u.a. auch wegen der gleichen Sprache) einfacher, in zahlreichen anderen Ländern kann eine theoretische Möglichkeit durch praktische Hindernisse (z.B. Formulare/Rückfragen/Kommunikation in jeweiliger Amtssprache) sich unter Umständen schwieriger gestalten.

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