Die Wiener Börse bietet Emittenten die Möglichkeit den Handel in Nichtdividendenwerten auf qualifizierte Anleger im Sinne des Art 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 ProspektVO („Prospektverordnung“) einzuschränken. Dieses Angebot wurde eigens für Emittenten eingerichtet, die ausschließlich qualifizierte Anleger ansprechen. Im Rahmen des Qualified Investor („QI“) Segments zugelassene/einbezogene Wertpapiere, sind für Privatanleger nicht zugänglich.

FAQs zum QI Segment
 

  • Für wen ist das QI Segment gedacht? Welche Vorteile ergeben sich für Emittenten?

    Für Emittenten die keine Privatanleger ansprechen, jedoch ein Listing an einer Börse benötigen, ist eine Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel in das QI Segment mit folgenden Vorteilen verbunden:
     
    • MiFID II: Einfachere Product Governance Erfordernisse

      Gemäß den Product Governance Erfordernissen unter MiFID II sind Emittenten dazu verpflichtet, einen Zielmarkt sowie die beabsichtigte Vertriebsstrategie für deren Produkte zu bestimmen und regelmäßig zu überprüfen. Emittenten die keine Privatkunden ansprechen, können durch die Zulassung bzw. Einbeziehung in das QI Segment ihre Intention verdeutlichen, dass sich das Produkt nicht an Privatanleger richtet und dementsprechend auch ihre regelmäßigen Überprüfungen des Zielmarktes und der Vertriebsstrategie vereinfachen.
       
    • PRIIPS: Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Key Infomation Document („KID“) wenn Produkte nicht an Privatanleger verkauft werden

      Mit der Zulassung bzw. Einbeziehung von „verpackten Produkten“ (inklusive strukturierter Produkte) zum Handel im QI Segment kann ein Emittent darlegen, dass das Produkt nicht für Privatanleger zugänglich ist. In weiterer Folge ist kein KID gemäß Verordnung (EU) Nr 1286/2014 („PRIIPS“) zu erstellen.
       
    • Prospektverordnung: Vereinfachtes Regime für den Großkundenmarkt („wholesale issuances“)

      Die Prospektverordnung sieht zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Großkundenmarktes für Nichtdividendenwerte eine vereinfachte Behandlung von Nichtdividendenwerten vor, welche zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und für qualifizierte Anleger konzipiert sind. Die vereinfachte Behandlung besteht (i) für Nichtdividendenwerte, die ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten (unabhängig von ihrer Stückelung); oder (ii) Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von EUR 100.000.

      Unter diesen Bedingungen sieht die Prospektverordnung folgende Vereinfachungen vor:
       
      • Weniger aufwändige Mindestinformationspflichten
      • keine Zusammenfassung im Prospekt erforderlich
      • flexiblere Sprachenregelung
         
  • Ist das QI Segment sowohl für den EU-regulierten (Amtlichen Handel) als auch börseregulierten (Vienna MTF) Markt verfügbar?

    Ja. Nichtdividendenwerte können sowohl im Amtlichen Handel als auch im Vienna MTF lediglich zum Handel für qualifizierte Anleger verfügbar gemacht werden.
     
  • Welche Wertpapiere können zum Handel für qualifizierte Anleger eingeschränkt werden?

    Sämtliche Nichtdividendenwerte, wie z.B. Unternehmensanleihen, Bankanleihen, Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS), Strukturierte Anleihen, Zertifikate und Optionsscheine.
     
  • Gibt es besondere Zulassungs- bzw. Einbeziehungsvoraussetzungen und Verpflichtungen bei einer Zulassung bzw. Einbeziehung im QI Segment?

    Nein. Die Zulassungs- bzw Einbeziehungsvoraussetzungen sowie der Prozess und die laufenden Verpflichtungen unterscheiden sich nicht von jedem anderen Nichtdividendenwert der im Amtlichen Handel oder Vienna MTF zugelassen bzw. einbezogen wird. Im neuen, geringfügig angepassten Zulassungs- bzw. Einbeziehungsantrag können Emittenten oder Antragsteller nun wählen, ob sie den Handel der Nichtdividendenwerte nur für qualifizierte Anleger zugänglich machen wollen.
     
  • Ist die Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel im QI Segment mit zusätzlichen Kosten verbunden?

    Nein, es fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Standard-Gebühren gemäß Gebührenordnung sind anwendbar.

Für Fragen stehen Ihnen die Experten unseres Listing-Teams sehr gerne jederzeit zur Verfügung.