Von der Wiener Börse AG betriebene Märkte
Eine wesentliche Neuerung der Börsegesetznovelle (kundgemacht im Bundesgesetzblatt I Nr. 60 vom 31.
Juli 2007), die am 1. November 2007 in Kraft getreten ist, besteht darin, dass nunmehr zwischen dem
Betrieb geregelter Märkte und dem Betrieb Multilateraler Handelssysteme („MTF“) unterschieden wird.
Der Betrieb geregelter Märkte unterliegt dem Börsegesetz und bedarf einer entsprechenden Konzession nach Börsegesetz; der Betrieb eines MTF ist eine Wertpapierdienstleistung, deren Erbringung einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf und grundsätzlich den Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes unterliegt.
Der Betreiber eines geregelten Marktes ist jedoch auf Grundlage einer gesonderten Genehmigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ebenfalls berechtigt, ein MTF zu betreiben (siehe § 2 Abs. 2a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007).
Diese Unterscheidung in geregelte Märkte einerseits und MTF andererseits hat zur Streichung der Bestimmung des § 69 Börsegesetz in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betreffend den Ungeregelten dritten Markt geführt, da dieser künftig ein MTF ist.
Die von der Wiener Börse AG betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz.
Der bisherige Ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 Börsegesetz in der bis 1. November 2007 geltenden Fassung ist seit In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem (MTF); eine eigene Bewilligung der FMA gemäß § 2 Abs. 2a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 ist hierfür nicht erforderlich (§ 96 Z 19 BörseG).
Sohin kann der Dritte Markt von der Wiener Börse AG im Wesentlichen in seiner bisherigen Form als Multilaterales Handelssystem weiter geführt werden.
Ab dem 1. November 2007 erfolgt der Handel mit Finanzinstrumenten im multilateralen Handelssystem Dritter Markt jedoch nicht mehr auf Grund einer formellen Zulassung zum Börsehandel sondern auf Grund einer Einbeziehung zum Handel in das MTF.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 96 Z 21 BörseG können Finanzinstrumente, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 zum Handel im Ungeregelten dritten Markt zugelassen waren auch weiterhin in dem von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt gehandelt werden.
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Finanzinstrumente, insbesondere die Emittentenpflichten, gelten für im Dritten Markt als MTF gehandelte Finanzinstrumente nicht.
Die Bestimmungen der §§ 48a bis 48c Börsegesetz betreffend Marktmissbrauch, Missbrauch von Insiderinformationen und Marktmanipulation sowie die entsprechenden Überwachungsbefugnisse der FMA gemäß § 48q Börsegesetz gelten allerdings auch für MTF und damit für den Dritten Markt.
Der Betrieb geregelter Märkte unterliegt dem Börsegesetz und bedarf einer entsprechenden Konzession nach Börsegesetz; der Betrieb eines MTF ist eine Wertpapierdienstleistung, deren Erbringung einer Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf und grundsätzlich den Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes unterliegt.
Der Betreiber eines geregelten Marktes ist jedoch auf Grundlage einer gesonderten Genehmigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ebenfalls berechtigt, ein MTF zu betreiben (siehe § 2 Abs. 2a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007).
Diese Unterscheidung in geregelte Märkte einerseits und MTF andererseits hat zur Streichung der Bestimmung des § 69 Börsegesetz in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betreffend den Ungeregelten dritten Markt geführt, da dieser künftig ein MTF ist.
Die von der Wiener Börse AG betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz.
Der bisherige Ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 Börsegesetz in der bis 1. November 2007 geltenden Fassung ist seit In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem (MTF); eine eigene Bewilligung der FMA gemäß § 2 Abs. 2a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 ist hierfür nicht erforderlich (§ 96 Z 19 BörseG).
Sohin kann der Dritte Markt von der Wiener Börse AG im Wesentlichen in seiner bisherigen Form als Multilaterales Handelssystem weiter geführt werden.
Ab dem 1. November 2007 erfolgt der Handel mit Finanzinstrumenten im multilateralen Handelssystem Dritter Markt jedoch nicht mehr auf Grund einer formellen Zulassung zum Börsehandel sondern auf Grund einer Einbeziehung zum Handel in das MTF.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 96 Z 21 BörseG können Finanzinstrumente, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 zum Handel im Ungeregelten dritten Markt zugelassen waren auch weiterhin in dem von der Wiener Börse AG als MTF betriebenen Dritten Markt gehandelt werden.
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Finanzinstrumente, insbesondere die Emittentenpflichten, gelten für im Dritten Markt als MTF gehandelte Finanzinstrumente nicht.
Die Bestimmungen der §§ 48a bis 48c Börsegesetz betreffend Marktmissbrauch, Missbrauch von Insiderinformationen und Marktmanipulation sowie die entsprechenden Überwachungsbefugnisse der FMA gemäß § 48q Börsegesetz gelten allerdings auch für MTF und damit für den Dritten Markt.