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Anleihen

Zulassungs- und Listingprozedere für die geregelten Märkte bzw. Einbeziehung in das MTF (Dritter Markt)

Die Zulassung / Einbeziehung von Anleihen bzw. Emissionsprogrammen an der Wiener Börse zeichnet sich durch ein schnelles Verfahren und kostengünstige Gebühren aus. Im Falle einer Zulassung / Einbeziehung eines Emissionsprogramms wird für die Handelsaufnahme der einzelnen Anleihen kein gesondertes Zulassungsverfahren / Einbeziehungsverfahren mehr benötigt. Nach Übermittlung der Anleihebedingungen an die Wiener Börse kann zwei Tage später die Anleihe gehandelt werden.

Die Zulassung der Anleihe erfolgt auf Antrag des Emittenten zu einem der beiden gesetzlichen geregelten Zulassungssegmente (Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr) oder die Einbeziehung erfolgt auf Antrag eines Börsemitglieds / Kreditinstituts / Wertpapierfirma im MTF (Dritter Markt).

  • Der Amtliche Handel und der Geregelte Freiverkehr sind geregelte Märkte im Sinne der MiFID.
  • Die Zulassung / Einbeziehung von Emissionsprogrammen kann zu einem oder mehreren Segmenten erfolgen.
Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick über die beiden geregelten Märkte sowie über den MTF (Dritter Markt):
  Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr MTF (Dritter Markt)
Antragsteller Emittent und Börsemitglied Emittent und Börsemitglied Börsemitglied oder
Kreditinstitut oder
Wertpapierfirma
Mindest-Emissionsvolumen EUR 725.000 EUR 725.000 kein Erfordernis
Prospektpflicht erforderlich
(Ausnahmen möglich,
siehe weiter unten)
erforderlich
(Ausnahmen möglich,
siehe weiter unten)
nicht erforderlich
Mindest-Stückzahl nicht quantifiziert kein Erfordernis kein Erfordernis
Mindest-Streuung nicht quantifiziert kein Erfordernis kein Erfordernis

Schritte zur Notierung / Einbeziehung

Folgende Schritte sind zur Erreichung der Notierung / Einbeziehung notwendig:

  • Informelle Vorabstimmung mit der Wiener Börse 
  • Einreichung der Unterlagen bei der Wiener Börse 
  • Zulassungsverfahren bzw. Einbeziehungsverfahren
  • Handelsaufnahme

Die Wiener Börse entscheidet über Anträge auf Zulassung / Einbeziehung von Bankanleihen innerhalb weniger Tage. Die Handelsaufnahme kann zwei Tagen nach erfolgter Zulassung / Einbeziehung erfolgen.


Für die Zulassung zu einem geregelten Markt besteht prinzipiell Prospektpflicht. Das Börsegesetz (§ 75 Abs. 2 BörseG) sieht unter Bezugnahme auf das Kapitalmarktgesetz jedoch einige Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, die nachstehend angeführt werden:

  • Anleihen, die von Kreditinstituten aus Österreich oder aus EWR-Mitgliedstaaten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Anleihen die folgenden Kriterien erfüllen:
    • Emissionsvolumen der Anleihe < 50 Mio. EUR 
    • Anleihe ist nicht nachrangig und nicht konvertibel (wandelbar)  
    • Weder Zins- noch Tilgungszahlungen dürfen von einem Derivat abhängig sein.
  • Anleihen der Republik Österreich, der österreichischen Bundesländer und von EWR-Mitgliedsstaaten:
    Amtlicher Handel: „Automatische“ Zulassung per Gesetz (§ 66 Abs. 5 BörseG) zum
    Amtlichen Handel, d.h. nach Übermittlung der Anleihebedingungen und eines
    Ersuchens auf Notierung ist die Handelsaufnahme zwei Tage später möglich.
    Geregelter Freiverkehr: Zulassung ohne Prospekt
  • Anleihen von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedsstaates: Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr ohne Prospekt
  • Anleihen, die von der Republik Österreich, von einem der österreichischen Bundesländer, von EWR-Mitgliedsstaaten oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedsstaates garantiert werden: Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr ohne Prospekt

Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr im vorgenannten Fall ohne Prospekt möglich.

Für detaillierte Information zum Thema „Zulassung und Listing / Einbeziehung von Anleihen“ kontaktieren Sie bitte

Florian Vanek

Tel. +43 1 531 65-260

Fax +43 1 531 65-272

Maria Auer

Tel. +43 1 531 65-262

Fax +43 1 531 65-272

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