Anleihen
Zulassungs- und Listingprozedere für die geregelten Märkte bzw. Einbeziehung in das MTF (Dritter Markt)
Die Zulassung / Einbeziehung von Anleihen bzw. Emissionsprogrammen an der Wiener Börse zeichnet sich durch ein schnelles Verfahren und kostengünstige Gebühren aus. Im Falle einer Zulassung / Einbeziehung eines Emissionsprogramms wird für die Handelsaufnahme der einzelnen Anleihen kein gesondertes Zulassungsverfahren / Einbeziehungsverfahren mehr benötigt. Nach Übermittlung der Anleihebedingungen an die Wiener Börse kann zwei Tage später die Anleihe gehandelt werden.
Die Zulassung der Anleihe erfolgt auf Antrag des Emittenten zu einem der beiden gesetzlichen geregelten Zulassungssegmente (Amtlicher Handel und Geregelter Freiverkehr) oder die Einbeziehung erfolgt auf Antrag eines Börsemitglieds / Kreditinstituts / Wertpapierfirma im MTF (Dritter Markt).
- Der Amtliche Handel und der Geregelte Freiverkehr sind geregelte Märkte im Sinne der MiFID.
- Die Zulassung / Einbeziehung von Emissionsprogrammen kann zu einem oder mehreren Segmenten erfolgen.
| Amtlicher Handel | Geregelter Freiverkehr | MTF (Dritter Markt) | |
|---|---|---|---|
| Antragsteller | Emittent und Börsemitglied | Emittent und Börsemitglied | Börsemitglied oder
Kreditinstitut oder Wertpapierfirma |
| Mindest-Emissionsvolumen | EUR 725.000 | EUR 725.000 | kein Erfordernis |
| Prospektpflicht | erforderlich
(Ausnahmen möglich, siehe weiter unten) |
erforderlich
(Ausnahmen möglich, siehe weiter unten) |
nicht erforderlich |
| Mindest-Stückzahl | nicht quantifiziert | kein Erfordernis | kein Erfordernis |
| Mindest-Streuung | nicht quantifiziert | kein Erfordernis | kein Erfordernis |
Schritte zur Notierung / Einbeziehung
Folgende Schritte sind zur Erreichung der Notierung / Einbeziehung notwendig:
- Informelle Vorabstimmung mit der Wiener Börse
- Einreichung der Unterlagen bei der Wiener Börse
- Zulassungsverfahren bzw. Einbeziehungsverfahren
- Handelsaufnahme
Die Wiener Börse entscheidet über Anträge auf Zulassung / Einbeziehung von Bankanleihen innerhalb weniger Tage. Die Handelsaufnahme kann zwei Tagen nach erfolgter Zulassung / Einbeziehung erfolgen.
Für die Zulassung zu einem geregelten Markt besteht prinzipiell Prospektpflicht. Das Börsegesetz
(§ 75 Abs. 2 BörseG) sieht unter Bezugnahme auf das Kapitalmarktgesetz jedoch einige
Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, die nachstehend angeführt werden:
- Anleihen, die von Kreditinstituten aus Österreich oder aus EWR-Mitgliedstaaten dauernd oder
wiederholt begeben werden, sofern diese Anleihen die folgenden Kriterien erfüllen:
- Emissionsvolumen der Anleihe < 50 Mio. EUR
- Anleihe ist nicht nachrangig und nicht konvertibel (wandelbar)
- Weder Zins- noch Tilgungszahlungen dürfen von einem Derivat abhängig sein.
- Anleihen der Republik Österreich, der österreichischen Bundesländer und von
EWR-Mitgliedsstaaten:
Amtlicher Handel: „Automatische“ Zulassung per Gesetz (§ 66 Abs. 5 BörseG) zum
Amtlichen Handel, d.h. nach Übermittlung der Anleihebedingungen und eines
Ersuchens auf Notierung ist die Handelsaufnahme zwei Tage später möglich.
Geregelter Freiverkehr: Zulassung ohne Prospekt - Anleihen von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedsstaates: Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr ohne Prospekt
- Anleihen, die von der Republik Österreich, von einem der österreichischen Bundesländer, von
EWR-Mitgliedsstaaten oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedsstaates garantiert
werden: Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr ohne Prospekt
Zulassung zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr im vorgenannten Fall ohne Prospekt möglich.
Für detaillierte Information zum Thema „Zulassung und Listing / Einbeziehung von Anleihen“ kontaktieren Sie bitte
Tel. +43 1 531 65-262
Fax +43 1 531 65-272