Als Serviceeinrichtung hat die Wiener Warenbörse ein Schiedsgericht eingerichtet, das aufgrund gesetzlicher Rechtsgrundlage zur raschen, kompetenten und kostengünstigen Erledigung von Streitfällen oder zur Beweissicherung durch Expertisenerstellung dient.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Art. XIII EGZPO Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse BGBl. II Nr. 230 vom 25. Juli 2000 (PDF-File 110 KB).

Vierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Durchführung von Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO (PDF-File 405 KB).

Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Wer?

Jeder Wirtschaftstreibende, gleichgültig ob Einzelperson oder Gesellschaft, ob In- oder Ausländer; hat das Recht vor das Börseschiedsgericht zu gehen. Eine Eintragung im Firmenbuch ist nicht erforderlich. Eine der Parteien des Rechtsstreites (in der Regel ist es die klagende Partei) muss jedoch Mitglied der Wiener Warenbörse sein. Börsemitglied wird man über Anmeldung und Entrichtung einer einmaligen Beitrittsgebühr von EUR 200,--. In den Folgejahren ist eine jährliche Mitgliedsgebühr von EUR 100,-- zu entrichten. Ein Austritt ist jederzeit möglich.

Wofür?

Das Börseschiedsgericht kann für alle Ansprüche aus Warenkaufverträgen angerufen werden, auch für bloße Zahlungsklagen (diese werden rascher erledigt, weil der Geklagte beim Schiedsgericht wegen der Sachkunde der Schiedsrichter gar nicht versucht, z.B. unbegründete Qualitätsanstände zu konstruieren).

Wann?

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes muss für den Streitfall von den Parteien schriftlich vereinbart worden sein. Es empfiehlt sich die Aufnahme folgender Klausel in den Kaufvertrag (Schlussbrief):
"Schiedsklausel: In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse, das österreichisches Recht anzuwenden hat."

Warum sollte man eine Expertise (Musterziehung) beantragen?

  • Weil sich der Zustand der Ware durch Lagern nicht verbessern kann.
  • Weil bereits nach einigen Wochen der Zustand der Ware bei der Ablieferung nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
  • Weil man nicht überprüfen kann, ob ein allenfalls herangezogener ausländischer Sachverständiger Sachkenntnisse und - vor allem - Kenntnisse der österreichischen Usancen besitzt.
  • Weil ohne Expertise (Musterziehung) ein Beweisnotstand besteht, wenn die Ware mittlerweile weiterveräußert und verarbeitet wurde.
  • Weil in der Regel unbegründete Bemängelungen nach Ansetzen des Expertisen- (Musterziehungs)termins zurückgezogen werden.

Susanne Witzelsberger

Legal & Compliance

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