19.06.2013 English Kontakt

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Mitgliedschaft an der Wiener Börse

Die Handelsteilnahme am Kassa- und Terminmarkt setzt die Mitgliedschaft bei der Wiener Börse sowie die notwendige technische und personelle Ausstattung eines Instituts voraus. Mit der Novelle des Börsegesetzes, die per August 1999 in Kraft getreten ist, können nunmehr Mitglieder der Wiener Börse werden:

  • Kreditinstitute aus EWR-Mitgliedstaaten oder mit Sitz in einem Drittland
  • Wertpapierfirmen aus EWR-Mitgliedsstaaten und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland
  • Lokale Firmen aus EWR-Mitgliedsstaaten und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland


Voraussetzung für Unternehmen aus EWR-Ländern, die sich um eine Börsemitgliedschaft bewerben, ist eine dem Ansuchen beigelegte Bestätigung, wonach sie in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat zur Ausübung von Wertpapierdienstleistungen berechtigt, in diesem an einem geregelten Markt zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen. Bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittland erfolgt eine individuelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen.

Es kann um Mitgliedschaft in folgenden Bereichen angesucht werden:

  • Teilnahme am Handel mit Wertpapieren
  • Teilnahme am Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten
  • Teilnahme an der Abwicklung der im Handel mit Wertpapieren abgeschlossenen Börsegeschäfte
  • Teilnahme an der Abwicklung der im Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten abgeschlossenen Börsegeschäfte


Die Abwicklung am Kassa- und Terminmarkt erfolgt über die Central Counterparty Austria GmbH (CCP.A).

Dabei werden am Kassa- und Terminmarkthandel die folgenden Mitgliedskategorien unterschieden:

  • Direct Clearing Teilnehmer (DCM) sind zur Abwicklung von Eigen- und Kundengeschäften berechtigt.
  • Non Clearing Teilnehmer (NCM) haben Zugang zum Handelssystem ohne selbst als Clearing-Mitglied zugelassen zu sein. Die Abwicklung der Geschäfte wird von einem GCM durchgeführt.
  • General Clearing Teilnehmer (GCM) sind zur Abwicklung von Eigen- und Kundengeschäften sowie Geschäften anderer Mitglieder (NCM) berechtigt, sofern eine Clearing-Vereinbarung mit diesen besteht.
  • Clearing Agent ist ein technischer Erfüllungsgehilfe für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften von DCMs auf dessen Rechnung. Der Clearing Agent verpflichtet sich zur Erfüllung der Wertpapiergeschäfte seines Kunden, jedoch nur insoweit, als er von diesem dazu in die Lage versetzt wird, diese zu erfüllen.

Wie werde ich Mitglied?

Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Andreas Weixelbaumer.