Übernahmegesetz: Das Überschreiten der gesicherten
Sperrminorität
Wer die Schwelle von 26 % der ständig stimmberechtigten Aktien überschreitet, ohne dabei auch die 30 % Schwelle (Kontrollschwelle) zu überschreiten, hat dies der Übernahmekommission gem § 26a Abs 1 ÜbG unverzüglich mitzuteilen. Die über 26 % der ständig stimmberechtigten Aktien hinausgehenden Stimmrechte können gem § 26a Abs 2 ÜbG grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Verstöße sowohl gegen die Meldepflicht als auch die Bestimmung des Stimmrechtsruhens sind mit Strafe bedroht.
Weitere Informationen
- Übernahmegesetz siehe Homepage der Übernahmekommission: www.takeover.at.
- Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission (PDF-File 22 KB)
(verlautbart mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 824 vom 12. Juni 2006 und am 2. Oktober 2006 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. II Nr. 369/2006, verlautbart (PDF-File 51 KB))