22.05.2012 English Kontakt

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Übernahmegesetz: Das Überschreiten der gesicherten
Sperrminorität

Wer die Schwelle von 26 % der ständig stimmberechtigten Aktien überschreitet, ohne dabei auch die 30 % Schwelle (Kontrollschwelle) zu überschreiten, hat dies der Übernahmekommission gem § 26a Abs 1 ÜbG unverzüglich mitzuteilen. Die über 26 % der ständig stimmberechtigten Aktien hinausgehenden Stimmrechte können gem § 26a Abs 2 ÜbG grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Verstöße sowohl gegen die Meldepflicht als auch die Bestimmung des Stimmrechtsruhens sind mit Strafe bedroht.

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